Afrikanische Schweinpest: Verkleinerung der Sperrzonen
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt informiert:
Afrikanische Schweinpest: Verkleinerung der Sperrzonen
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird in Sachsen immer weiter zurückgedrängt.
Damit können Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden und Teile der Sperrzone I komplett aufgehoben werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die Durchführungsverordnung angepasst.
Im LK Bautzen gilt seit 03.05.2025:
Welche Gebiete fallen nun in Sperrzone I ( Pufferzone)?
Gemeinde Doberschau-Gaußig mit den Gemarkungen Doberschau, Drauschkowitz, Grubschütz, Preuschwitz, Techritz, Zockau
Was gilt in der Pufferzone?
Erleichterungen für Hausschweinehalter
Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
Erleichterungen für Jäger
Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass erlegte, nicht angeeigneten Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte Sperrzonenübergreifend entsorgt werden kann.
Welche Gebiete fallen aus der Pufferzone?
Alle, hier nicht aufgeführten Gemeinden/-teile fallen aus den Sperrzonen heraus und gelten damit als seuchenfrei, wie vor Beginn des ASP-Seuchenzuges.
Was gilt in den seuchenfreien Gebieten?
Sie werden gebeten, die Beschilderung zu entfernen und einzulagern.
Mit Entfall der Rechtsgrundlage können auch die ASP-Schutzzäune zurückgebaut werden. Dies erfolgt in Abhängigkeit von der Bereitstellung der nötigen Finanzmittel durch das SMS. Es sollen die Firmen mit dem Rückbau beauftragt werden, welche die Zäune errichtet haben.
Erleichterungen für Hausschweinehalter
Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.
Jäger
Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (landesweites ASP-Monitoring).
Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem Wildschwein 20 Euro für die Blutproben und ist wie bisher beim Veterinäramt zu beantragen (unter Nutzung der SWM-App).
Die Kadaversammelpunkte des Veterinäramtes Bautzen in Ottendorf-Okrilla und Nostitz werden geschlossen und zurückgebaut.
Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne haben, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.
Die neuen Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen wurden am 02.05.2025 veröffentlicht, und gelten ab 03.05.2025.
Hier finden Sie die Links der veröffentlichten Allgemeinverfügungen auf der Seite der LDS:
Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP - 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP - 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Auf der Bekanntmachungsseite der LDS sind diese ebenfalls verlinkt.
Die kartografische Darstellung der Sperrzonen als interaktive Karte finden Sie hier im Geoportal - Sachsenatlas .